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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Verhältnis Auftraggeber – Auftragnehmer (Agentur); Sorgfaltspflichten

a) Der Auftraggeber als Veranstalter beauftragt die Agentur „floschwaiger“ vertreten durch Florian

Schwaiger mit den im Angebot beschriebenen und in der Auftragsbestätigung bestätigten

organisatorischen Leistungen.

b) Die Agentur ist verpflichtet, ihre Leistungen nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht eines

ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers zu erbringen,

insbesondere verpflichtet sie sich zur gewissenhaften Beratung des Auftraggebers und

Vorbereitung, sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Lieferanten und Subunternehmer.

2. Leistung - Leistungsumfang

a) Der Umfang der vertraglichen Leistungen und das Honorar (Entgelt) ergibt sich aus der schriftlichen

Vereinbarung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung oder

den Preis verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragspartner und sollen

unverzüglich schriftlich festgehalten werden.

b) Der Auftraggeber stellt der Agentur unabhängig von dem vereinbarten Konzept- bzw. Betreuungs-

Honorar verbindlich und schriftlich einen Budgetrahmen zur Verfügung.

c) Dieses Budget darf von der Agentur nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des

Auftraggebers überschritten werden.

d) Die Agentur ist in wichtigen und begründeten Fällen berechtigt, in Abstimmung mit dem

Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu

verändern; dies soll unverzüglich und einvernehmlich schriftlich festgehalten werden.

e) Soweit die Agentur Leistungen im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers erfüllen soll, ist

dies ausdrücklich schriftlich festzuhalten. Dies betrifft insbesondere öffentlich-rechtliche (z.B.

Anmeldung der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde oder der AKM) oder privatrechtliche

Rechtsakte, die Miete von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie

den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, Lieferanten und Subunternehmern.

f) In diesem Fall holt die Agentur auf Wunsch des Auftraggebers entgeltlich, wie in der

Honorarvereinbarung fixiert, Kostenvoranschläge geeigneter Lieferanten und

Subunternehmer ein. Die Auswahl der von der Agentur vorgeschlagenen Lieferanten und

Subunternehmer erfolgt, wenn nicht anderes vereinbart wird, durch den Auftraggeber; wenn

dieser es wünscht, durch die Agentur.

3. Steuern und finanzielle Abwicklung

a) Die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben und

Urheberrechtsentgelte (AKM udgl.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

b) Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber der

Agentur bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt laut Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch

richtet die Agentur für diese Beträge ein Sonderkonto ein.

c) Die Schlussrechnung hat zu dem von beiden Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt durch die

Agentur in schriftlicher Form zu erfolgen.

4. Honorar

a) Die Zahlungsmodalitäten sind in der Vereinbarung zu regeln.

b) Lädt der Auftraggeber die Agentur zur Erstellung eines Angebotes (Präsentation) ein und erfolgt die

Vergabe des Auftrages nicht an diese Agentur bzw. findet die Veranstaltung aus welchen Gründen

immer nicht statt, ist die Agentur berechtigt, für ihre Leistung ein angemessenes, nach Möglichkeit in

der Vereinbarung zu regelndes Honorar zu verrechnen.

5. Kündigung

a) Der Auftraggeber ist berechtigt. das Vertragsverhältnis mit der Agentur jederzeit zu kündigen. Die

vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung

des vereinbarten Entgeltes abzüglich die aufgrund der vorzeitigen Beendigung des

Vertragsverhältnisses eingesparten Aufwendungen.

b) Das Recht zur Kündigung steht der Agentur insbesondere dann zu, wenn vereinbarte Teilzahlungen

durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden bzw. wenn trotz

Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht auf das Sonderkonto

gezahlt werden. In diesem Falle gebührt der Agentur das volle vereinbarte Entgelt abzüglich die

aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eingesparten Aufwendungen.

6. Versicherung

Die Agentur bietet dem Auftraggeber an, für die Veranstaltung nach Möglichkeit eine ausreichende

Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kosten einer solchen Versicherung werden

jedenfalls dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

7. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Standort der Agentur und die Anwendung

österreichischen Rechts.

8. Nebenabreden / Schriftform

a) Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr

entstandenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

b) Sollte eine oder mehrere der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen rechtlich unwirksam

sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im übrigen nicht berührt.

c) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten

gespeichert werden.

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